Der kann wenigstens von oben sehen, wie lang die Schlange an der Tankstelle ist
http://www.youtube.com/watch?v=R91Wuol9IMw
Berni
Tank Stopp!
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Tank Stopp!
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Re: Tank Stopp!
Bis auf den Start auf der viel befahrenen Schnellstrasse sieht das alles ganz cool aus.
Ein deutscher Polizist fällt bei sowas bestimmt komplett in Ohnmacht....
In Australien soll das ganz normal sein und in Ungarn bin schon so ähnlich mal mitgeflogen.
Das war da nur ein Feldweg unter einer Stromleitung und keine Autobahn....
Ein deutscher Polizist fällt bei sowas bestimmt komplett in Ohnmacht....
In Australien soll das ganz normal sein und in Ungarn bin schon so ähnlich mal mitgeflogen.
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- Termixx
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Re: Tank Stopp!
Prinzipiell in Deutschland auch nicht unbedingt verboten.
Es gibt fälle in Deutschland, in denen ich eine sogenannte "Außenlandung" durchführen darf.
Dort unterscheidet man zwischen einer "genehmigten Außenlandung" die in bestimmten Fällen beantragt werden kann, einer "Sicherheitslandung" welche durch Umstände wie z.B. Übelkeit des Piloten hervorgerufen wird und einer Notlandung, falls das Flugzeug nicht mehr Flugtauglich ist.
Nach einer Notlandung bedarf es aber einer Genehmigung für den Wiederstart.
Jedoch nach einer Sicherheitslandung kann ich ohne Genehmigung wieder starten. Da darf mich auch keiner daran hindern z.B. der Bauer weil ihm ein Flurschaden entstanden ist.
Verpflichtet bin ich jedoch Ihm meine Daten zu geben, damit die Versicherung das klären kann.
Es ist sogar so, dass ich nach Beobachtung eines Verkehrsunfalls landen darf um Hilfe zu leisten. Auch dann darf ich einfach wieder starten.
Es gibt fälle in Deutschland, in denen ich eine sogenannte "Außenlandung" durchführen darf.
Dort unterscheidet man zwischen einer "genehmigten Außenlandung" die in bestimmten Fällen beantragt werden kann, einer "Sicherheitslandung" welche durch Umstände wie z.B. Übelkeit des Piloten hervorgerufen wird und einer Notlandung, falls das Flugzeug nicht mehr Flugtauglich ist.
Nach einer Notlandung bedarf es aber einer Genehmigung für den Wiederstart.
Jedoch nach einer Sicherheitslandung kann ich ohne Genehmigung wieder starten. Da darf mich auch keiner daran hindern z.B. der Bauer weil ihm ein Flurschaden entstanden ist.
Verpflichtet bin ich jedoch Ihm meine Daten zu geben, damit die Versicherung das klären kann.
Es ist sogar so, dass ich nach Beobachtung eines Verkehrsunfalls landen darf um Hilfe zu leisten. Auch dann darf ich einfach wieder starten.
Gruß,
Kevin
TDR, Vstabi, Von Holle getunter Turnigy
Kevin
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Re: Tank Stopp!
Also den Anfang hab ich auch mal so gelernt.
Die letzten beiden Absätze glaube ICH nicht:
Genemigungsloses Wiederstarten in DE......glaub ich nicht.
In Sylt stand mal eine Baron am Strand, dessen Pilot man ankündigte,
das die Wiederstartgenehmigung so 2-3 Wochen dauern könnte.....
Erst nachdem das durch die Presse ging, durfte er dann über Nacht weg.
Das Schlimme ist die Reglementierungswut in DE/Europa.....
Wenn ich auf einem Acker neben der Tanke mit einem Trike lande,
auftanke und auf dem Acker wieder starte..... Warum nicht ?
Die letzten beiden Absätze glaube ICH nicht:
Genemigungsloses Wiederstarten in DE......glaub ich nicht.
In Sylt stand mal eine Baron am Strand, dessen Pilot man ankündigte,
das die Wiederstartgenehmigung so 2-3 Wochen dauern könnte.....
Erst nachdem das durch die Presse ging, durfte er dann über Nacht weg.
Das Schlimme ist die Reglementierungswut in DE/Europa.....
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Re: Tank Stopp!
Mit der Reglementierung hast du recht gerade in der Luftfahrt ist das teilweise eine Katastrophe.
Wenn die Baron aufgrund eines technischen Problemes notlanden musste zählt das unter einer Notlandung und braucht auch eine Wiederstartsgenehmigung.
Alles ein wenig kompliziert und teilweise zweideutig. Meine Infos habe ich jedoch von einem meiner Fluglehrer, der bei der Bezirksregierung Düsseldorf arbeitet und über solche Genehmigungen bestimmt.
Ich werde ihn gleich aber noch mal fragen. Hier ist mal der Gesetzestext:
LuftVG § 25
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
2.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
Wenn die Baron aufgrund eines technischen Problemes notlanden musste zählt das unter einer Notlandung und braucht auch eine Wiederstartsgenehmigung.
Alles ein wenig kompliziert und teilweise zweideutig. Meine Infos habe ich jedoch von einem meiner Fluglehrer, der bei der Bezirksregierung Düsseldorf arbeitet und über solche Genehmigungen bestimmt.
Ich werde ihn gleich aber noch mal fragen. Hier ist mal der Gesetzestext:
LuftVG § 25
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
2.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.
Gruß,
Kevin
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Re: Tank Stopp!
Nach dieser Auslegung dürfte ich mit dem Trike in DE mit einem leeren Tank an der Tankstelle landen, tanken und wiederstarten.
Sorry, hab ich aber noch nie gehört und ich kenne genügend Trikepiloten, die das sofort gerne mal machen würden.....
Ich darf ja nicht mal mehr mit einem Hängegleiter(=Drachen) überall starten.
Ist aber auch blöd formuliert mit diesem Text....
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Re: AW: Tank Stopp!
Du vergisst, dass Du soviel tanken musst, dass eine Aussenlandung deshalb nicht vorkommen kann - Flugplanung....
Beste Grüße
Thomas
www.borkumer.com
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